Unser Leistungsspektrum
GRUNDPFLEGE
Grundpflegerische Leistungen nach SGB XI
Der Pflegedienst Ingolstadt bietet die Grundpflege an, welche eine Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen ist. Dazu gehören Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen), die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Diese Leistungen der Grundpflege werden von Alten- oder Krankenpflegehelfer/innen des Pflegedienst Ingolstadt, pflegenden Angehörigen oder sonstigen Betreuungspersonen durchgeführt. Pflege.de beschreibt den Umfang der Grundpflege, stellt kleine Grundpflege und große Grundpflege vor und gibt pflegenden Angehörigen Tipps zur Mobilisation ihres Pflegebedürftigen.
PFLEGEBERATUNGSEINSATZ
Pflegeberatungseinsätze nach § 37 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich sowie bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch, diese Beratungsbesuche einmal halbjährlich abzurufen. Die Beratungsbesuche des Pflegedienst Ingolstadt dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.
VERHINDERUNGSPFLEGE
Verhinderungspflege nach § 39
Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde sein. § 39 im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt Leistungen, Umfang und Kosten der Verhinderungspflege. Pflege.de klärt die Voraussetzungen, den Anspruch auf Verhinderungspflege und ermutigt die pflegenden Angehörigen, dieses Angebot wahrzunehmen.
HAUSWIRTSCHAFTSHILFE
Hauswirtschaftliche Leistungen
Was ist ambulante Pflege des Pflegedienst Ingolstadt? Pflegebedürftigkeit kann jeden von uns jederzeit treffen. Mit ambulanter Pflege, auch „häusliche Pflege“ genannt, erhalten pflegebedürftige Menschen medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld. Die ambulante Pflege und die Betreuung von Pflegebedürftigen kann sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch durch pflegende Angehörige durchgeführt werden. Ambulante Pflegedienste kommen bei Bedarf mehrmals in der Woche oder mehrmals täglich ins Haus und entlasten den Betroffenen sowie seine Angehörigen. Für Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Team von Pflegedienst Ingolstadt.
BETREUUNGSLEISTUNGEN
Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI
Was ist der Entlastungsbetrag und was sind die sog. zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen? Wie hoch sind die Zuschüsse der Pflegekasse und wie können Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger den Anspruch darauf geltend machen? Pflege.de hat die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt. Gerne sprechen Sie uns hierzu an. Ihr Team von Pflegedienst Ingolstadt.
BEHANDLUNGSPFLEGE
Ärztlich verordnete Leistungen nach SGB V
Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause oder in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim, Kurzzeitpflege– oder Nachtpflege-Einrichtung) durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung. Alle Fragen und Antworten zur Behandlungspflege im Überblick auf der Webseite von Pflege.de.
Pflegegrade
PFLEGEGRAD 1
LEISTUNGEN
125 €
Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen seit 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben. Nach dem alten System erhielten diese Menschen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Da dieser Grad der (Un-)Selbstständigkeit nach dem alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt wurde, haben i. d. R. nur neue Antragsteller seit 01.01.2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1, da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird. Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bestätigen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit folgt seit 01.01.2017 der Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen nach dem neuen Begutachtungsverfahren NBA.